Prüf- und Hinweispflichten des Parkett- und Bodenlegers - Bürde oder Chance?

 

Viele Leser werden bei der Überschrift denken – „Prüf- und Hinweispflichten“ – ein alter Hut!

Genau genommen stimmt das auch.

Seit Jahren wird immer wieder über die Prüf- und Hinweispflichten des Parkett- und Bodenlegers berichtet, ja es vergeht kaum ein Praxisseminar, in welchem nicht auf diese Sachverhalte hingewiesen wird. Doch die Praxis und insbesondere die Sachverständigenpraxis zeigt, dass die Prüf- und Hinweispflichten durch den Handwerker nach wie vor nicht immer in einem ausreichenden Maße berücksichtigt und angebracht werden. Häufig wird auf Prüf- und Hinweispflichten entweder ganz verzichtet oder diese werden nicht in einem angemessenen Rahmen durchgeführt und vorgetragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sowohl auf vorhandene Bauteile und Materialien, aber auch und insbesondere auf Vorleistungen anderer Gewerke und Vorgaben der Planung beziehen können.

Als einfaches Praxisbeispiel sei hier das Führen eines Kraftfahrzeuges genannt. Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme die technische Funktionalität des Fahrzeuges zu prüfen und gewisse Einstellungen hinsichtlich Spiegel, Sitze etc. vorzunehmen. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle würde die Ausrede „Dies ist nicht mein Fahrzeug!“ nicht gelten. Ähnlich verhält es sich auch im Baugewerbe.

Kommt es zu einem Fußbodenschaden durch einen z.B. mangelhaften Untergrund, wird die Ausrede „Dies ist nicht mein Estrich!“ ggf. nicht ausreichen. Bewertung der Prüf- und Hinweispflichten Viele Handwerker empfinden die Prüf- und Hinweispflichten als eine große Bürde – und hiermit haben sie auch nicht ganz Unrecht. Es kann jedoch jedem Auftragnehmer nur empfohlen werden, die Prüf- und Hinweispflichten richtig zu bewerten und einzusetzen, um insbesondere sich selbst vor Schaden und Regressansprüche zu schützen. Erläutert soll dies kurz an den Vorgaben der DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ werden.

Als Beispiel dient hier der neue Kommentar und die neuen Erläuterungen zur VOB Teil C DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ vom Holzmann Medien Verlag, 7. überarbeitete Auflage 2010.

Unter 3. Ausführung 3.1 Allgemeines heißt es hier wie folgt:

Zitat:    „Im Abschnitt 3 sind die Leistungen angeführt, die erbracht werden müssen, wenn die VOB Bestandteil des Bauvertrages ist. Die ATV bringen keine lehrbuchmäßige Beschreibung von Bauleistung. Da in einem Vertrag jeweils nur eine ganz bestimmte, fest umrissene Bauleistung für die Ausführung maßgebend  sein kann, ist die allgemein übliche Ausführungsart angeführt. Wenn in der Leistungsbeschreibung keine andere Ausführung vorgeschrieben ist, so ist die in den ATV angeführte Leistung für die Ausführung verbindlich.“ Zu diesem Absatz wird zum einen angemerkt, dass entsprechend der heutigen Rechtssprechung nicht unbedingt ein VOB-Vertrag Grundlage der Leistung sein muss, um die Leistungsbeschreibung zu beurteilen.

Vielmehr entspricht es der aktuellen Rechtssprechung, dass auch bei BGB-Verträgen die Vorgaben der DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ (VOB/Teil C) als Grundlage und Regeln des Fachs anzuwenden sind. Zum anderen gibt dieser erste Absatz unter Allgemeines eindeutig und unmissverständlich Aufschluss darüber, dass neben den Regeln der Fachs/der Technik und den allgemein technischen Vertragsbedingungen immer die Leistungsbeschreibungen zu berücksichtigen sind. Weitergehend heißt es unter 3.1.1 wie folgt:

Zitat:    „Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr.3 VOB/B DIN 1961) insbesondere geltend zu machen bei

- größeren Unebenheiten,
- Rissen im Untergrund,
- nicht genügend trockenem Untergrund,
- nicht genügend fester, zu poröser und zu rauer Oberfläche des Untergrundes,
- verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, z.B. durch Öl, Wachs, Lacke, Farbreste,
- unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile,
- ungeeigneter Temperatur des Untergrundes,
- ungeeignetem Raumklima,
- fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen,
- fehlendem Überstand des Randdämmstreifens,
- fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.“

In der Praxis ist immer wieder feststellbar, dass viele Handwerker glauben, mit diesen 11 „Goldenen Regeln“ sind die Prüf- und Hinweispflichten vollständig und abgeschlossen. Dass dem nicht so ist, sagt allein in der Überschrift das Wort „insbesondere“. Vielmehr handelt es sich bei den 11 „Goldenen Regeln“ lediglich um Beispiele, welche in der Praxis immer wiederkehrend häufig vorkommen und deshalb hier als Beispiele genannt sind.

Die Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers sind jedoch deutlich umfangreicher und beziehen sich insbesondere auf folgende unterschiedliche Gesichtspunkte:

- Vorgewerke,
- Baustoffgestellung,
- Bauplanung,
- Sicherung gegen Unfallgefahren.

Vorgewerke

Es gibt am Bau eine Vielzahl von Vorgewerken für den Parkett- und Bodenleger. Die Leistungen der Vorgewerke sind – im Hinblick auf die vorgesehenen Parkett- und Bodenbelagarbeiten – zu prüfen. Hierbei handelt es sich selbstverständlich häufig auch um reine Sichtprüfungen. Bei Vorgewerken denken viele Boden- und Parkettleger in aller Regel an den Estrichleger. Dies ist auch korrekt.

Es gibt jedoch durchaus weitere Gewerke, welche für den Parkett- und Bodenleger Vorgewerke sein können.

Im Nachfolgenden sind beispielhaft einige aufgezählt:

- Estrichleger,
- Maler,
- Türenbauer,
- Betonbauer,
- keramische Fliesenleger und Natursteinleger.

Diese Aufzählung stellt natürlich kein Anspruch an Vollständigkeit.

All diese Vorgewerke sind jedoch dazu in der Lage, Vorleistungen zu erbringen, welche später bei der Ausführung von Bodenbelag- und Parkettarbeiten zu Problemen führen.

Baustoffgestellung

Auch hier wird in der Praxis immer wieder die irrtümliche Meinung der Handwerker festgestellt, dass gestellte Materialien Sache des Auftraggebers sind. Diesem muss jedoch in einem gewissen Rahmen deutlich widersprochen werden. Wird durch einen Bauherrn/Auftraggeber (welcher durchaus ein technischer Laie sein kann) ein Material gestellt, so ist dieses ebenfalls auf die Eignung hin zu prüfen. So könnte z.B. durch einen Bauherrn ein textiler Bodenbelag gestellt werden, welcher für den normalen Gebrauch im Wohnbereich geeignet ist, hier aber in einem Büroraum verlegt werden soll. Es könnte ein Bodenbelag gestellt werden, welcher in einem Büroraum verlegt werden soll, jedoch gar keine Stuhlrolleneignung aufweist. Es könnte aber auch eine z.B. preiswerte Universalspachtelmasse gestellt werden, um diese unter einem Massivholzparkettboden zu verarbeiten. All diese Beispiele zeigen, dass nicht jedes durch den Bauherrn/Auftraggeber gestellte Material einfach bedingungslos verarbeitet werden kann.

Bauplanung

Auch hier existiert eine Prüf- und Hinweispflicht für den Boden- und Parkettleger. Sind in der Bauplanung bzw. vorgesehenen Art der Ausführung deutliche und sofort erkennbare Mängel oder Fehler vorhanden, so besteht auch hier eine Prüf- und Hinweispflicht. Hierbei kann es sich sowohl um den Einbau ungeeigneter Materialien handeln, um ungeeignete Untergründe, aber auch unangemessenen Forderungen hinsichtlich des Bauablaufes etc.

Sicherung gegen Unfallgefahren

In diesem Punkt werden alle Beteiligten am Bau gleich behandelt. Erkennt jemand eine Unfallgefahr, so hat er diese entweder zu beseitigen oder zu melden.

Prüf- und Hinweispflichten – eine Bürde?

Die zuvor genannten Ausführungen zeigen deutlich, dass die Prüf- und Hinweispflichten eigentlich eine „unendliche“ Geschichte sind. Insofern ist es verständlich, dass viele Handwerker diese als eine so genannte „Bürde“ empfinden. Unabhängig davon kann keiner den Auftragnehmer hinsichtlich seiner Prüf- und Hinweispflichten entbinden. Allerdings dürfen die Prüf- und Hinweispflichten auch nicht ins Unendliche ausgedehnt und überbewertet werden. Es macht immer Sinn, Leistungsbeschreibungen und Ausführungsunterlagen gründlich zu lesen und bei Fehlern, Widersprüchen oder unverständlichen Beschreibungen nachzufragen. Weitergehend ist es immer sinnvoll, am 1. Tag die Baustelle zu begehen und mit „offenen Augen“ durchs Objekt zu laufen. Häufig fallen dann schon Sachverhalte auf, welche zu Problemen bei der Ausführung führen können. Dann allerdings ist eine Bedenkenanmeldung Pflicht. Können die festgestellten Sachverhalte zu Verzögerungen im Bauablauf führen, ist ebenfalls zu prüfen, ob nach der Bedenkenanmeldung ggf. auch eine Baubehinderungsanzeige erforderlich ist, da der End-/Fertigstellungstermin der Bodenbelag- und Parkettarbeiten nicht gehalten werden kann.

Prüf- und Hinweispflichten auch eine Chance! Der Handwerker tut jedoch gut daran, die Prüf- und Hinweispflichten auch als eine Chance zu sehen und zu bewerten. So können durch Prüfungen des Untergrundes, der Materialien und der Vorgewerke auch zusätzliche Leistungen erforderlich werden, welche zu einem Nachtragsangebot und somit ggf. zu zusätzlichen Leistungen und einer Aufbesserung der Kalkulation führen. Insofern können die Prüf- und Hinweispflichten auch echte „Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ darstellen. In diesem Rahmen wird es immer auf die Kundenberatung und loyale Glaubhaftmachung des Mehraufwandes ankommen. Immer unter dem Motto „Der Ton macht die Musik!“.

Angst vor der Bedenkenanmeldung?

In der Praxis ist häufig feststellbar, dass Handwerker Angst vor der Bedenkenanmeldung haben. Häufig hört man Argumente wie langjähriger Kunde, großes Auftragsvolumen, Auftraggeber soll nicht verärgert werden etc. An dieser Stelle wird nochmals auf den Eingangs erwähnten Kommentar bzw. die Erläuterungen zur ATV DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ hingewiesen.

Nach den so genannten 11 „Goldenen Regeln“ ist unter 3.1.1 unter „Grundsätzliches“ noch folgendes aufgeführt:

Zitat:    „Jeder Auftragnehmer, der aufgrund örtlicher Gegebenheiten  Bedenken für eine sachgemäße Arbeitsausführung seines Auftrages hat, hat das Recht und die Pflicht, diese gegenüber seinem Auftraggeber geltend zu machen.“

Es wird also darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer das Recht und die Pflicht hat, Bedenken geltend zu machen. Das Recht, Bedenken geltend zu machen, hat der Auftragnehmer, um sich selbst zu schützen. Die Pflicht, Bedenken geltend zu machen, hat der Auftragnehmer, um seinen Auftraggeber/Bauherrn zu schützen. Was viele Handwerker in diesem Zusammenhang verkennen, ist die Tatsache, dass eine Bedenkenanmeldung nicht zwangsläufig gerechtfertigt sein muss.

Auch hier ein einfaches Beispiel:

Der Bodenleger überprüft die Oberfläche eines Estrichs und ist sich nicht sicher, ob vorhandene labile Zone entfernt werden müssen. An dieser Stelle wäre es völlig falsch, auf die Bedenkenanmeldung zu verzichten, seine Grundierung und Spachtelmasse aufzutragen, sein Bodenbelag zu kleben und später ggf. einen Fußbodenschaden durch Ablösungen der Materialien vom Untergrund zu provozieren. Dies würde später dazu führen, dass dem Bodenleger vorgeworfen wird, dass er einen Schaden „fahrlässig“ in Kauf genommen hat. Es ist sicherlich genauso verkehrt, auf die Baustelle zu gehen und lauthals zu verkünden, dass der Estrich „nix taugt“. Häufig ist es in diesem Zusammenhang besser, seine Bedenken geltend zu machen und dem Bauherrn/Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass hier ggf. ein Fachmann für Estriche eine Beurteilung übernimmt.

Vielen Boden- und Parkettlegern kann nur empfohlen werden, nicht mit „Wissen zu prahlen“, welches nur oberflächlich oder nicht vorhanden ist. Ein Bodenleger muss kein „Estrichspezialist“ sein. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Feuchtigkeitsmessungen. Auch hier ist es manchmal besser und sinnvoller zuzugeben, dass man mit der Beurteilung überfordert ist, als dass ein Fußbodenschaden provoziert wird.

Praxisbeispiele

Nachfolgend und abschließend sollen einige Praxisbeispiele für Bedenkenanmeldungen aufgeführt werden, um dem Leser zu verdeutlichen, worauf es hier ggf. ankommen kann.

Größere Unebenheiten:

Ebenheiten und vergleichbare Sachverhalte werden zunächst immer rein optisch/visuell als Sichtprüfung durchgeführt. Liegen augenscheinlich Beeinträchtigungen und Abweichungen vor, dann empfehlen sich in jedem Fall auch Ebenheitsmessungen. Im Nachhinein können Ebenheitsabweichungen durchaus zu berechtigten Beanstandungen führen und ggf. zum Austausch des Bodenbelages, siehe hierzu Bild 1 und 2.

Bild1
Bild 1

Bild2
Bild 2

Das Gleiche gilt selbstverständlich sinngemäß auch für Estrichverformungen. Estrichschüsselungen können später nach Verlegung des Nutzbelages zu Rückverformungen einhergehend mit Randabsenkungen führen, wie Bild 3 verdeutlicht.

Bild3
Bild 3

In beiden Fällen kann im Rahmen der Untergrundprüfung bereits eine Bedenkenanmeldung sinnvoll sein, um spätere Schäden und ggf. hieraus resultierende Regressansprüche auszuschließen.

Unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile:

Hierbei kann es sich wiederum um unterschiedliche Sachverhalte handeln. Im Rahmen der Ebenheitsmessungen und Sichtprüfungen ist es in jedem Fall auch erforderlich und sinnvoll, die Anschlussbereiche zu angrenzenden Flächen zu überprüfen. Sind z.B. in angrenzenden Räumen Natursteinböden oder keramische Fliesen verlegt, so macht es in jedem Fall Sinn, die Anschlusshöhen zu prüfen. Gemäß den berufsgenossenschaftlichen Regeln besteht bereits ab 4 mm Höhendifferenz eine Unfallgefahr. Das Bild 4 zeigt das Anarbeiten eines PVC-Bodenbelages an keramische Fliesenflächen und hieraus resultierende, unzulässige Abweichungen von der Höhenlage.

Bild4
Bild 4

Auch in diesem Fall war eine Bedenkenanmeldung vor Untergrundvorbereitung und Verlegung des PVC-Bodenbelages erforderlich. Es ist dann Sache des Auftraggebers festzulegen, ob die Flächenbereiche „aufgespachtelt“ werden oder ggf. alternative Lösungen zum Tragen kommen. Im Nachhinein hingegen muss sich der Auftragnehmer Bodenbelagarbeiten den Vorwurf gefallen lassen, dass er hier seine Prüf- und Hinweispflichten vernachlässigt hat. Neben der richtigen Höhenlage sind selbstverständlich auch die Anschlüsse an sich zu prüfen. Bild 5 zeigt den Anschluss einer Zementestrichkonstruktion an einen fertigen Natursteinbelag.

Bild5
Bild 5

Diese Anschlüsse führen zum einen zu einem erheblichen Mehraufwand, welcher dem Auftragnehmer Bodenbelagarbeiten in jedem Fall zu vergüten ist, sofern die Sachverhalte nicht durch den Estrichleger beseitigt werden. Zum anderen ist ein sauberer und höhengleicher Anschluss des Bodenbelages zum Naturstein hingehend kaum noch möglich. Auch hier wäre eine Bedenkenanmeldung in jedem Fall Pflicht. Neben angrenzenden keramischen Fliesenebenen und Natursteinebenen können jedoch auch Bauteile, z.B. Treppenanlagen zu Problemen führen, wie Bild 6 eindrucksvoll zeigt.

Bild6
Bild 6

Auch hier war es Aufgabe des – in diesem Fall Parkettlegers – die richtige Höhenlage zur Treppenanlage hingehend zu prüfen und ggf. hinsichtlich der Anschlusshöhe Bedenken geltend zu machen.

Risse im Untergrund:

Risse im Untergrund führen eigentlich nahezu immer zu einer entsprechenden Risssanierung. Schon aus diesen Gründen sind Bedenken geltend zu machen, da es sich bei der Risssanierung um Mehrkosten handelt, welche durch den Auftraggeber entsprechend getragen werden müssen. Wie Bild 7 zeigt, können Rissbildungen jedoch auch Hinweise auf Hohllagen oder Minderdicken von Estrichen sein, was ebenfalls Grund für eine Bedenkenanmeldung darstellen kann.

Bild7
Bild 7

Verunreinigte Oberfläche des Untergrundes:

Beim Reinigen des Untergrundes handelt es sich zwar um eine Nebenleistung für den Auftragnehmer Bodenbelag- und Parkettarbeiten, jedoch nur wenn es um Kehren, Saugen oder ggf. einen Reinigungsschliff geht. Verunreinigungen, welche zum Beispiel durch andere Gewerke verursacht wurden, stellen jedoch einen Mehraufwand dar und somit eine besondere Leistung, welche dem Auftragnehmer auch gesondert zu vergüten ist. Als Beispiel sei hier Bild 8 genannt.

Bild8
Bild 8

Der Maler und Lackierer lackiert vorhandene Türen in so genannte „Spritztechnik“, jedoch schützt den Untergrund nicht. Die auf dem Untergrund gelangten Farbsubstanzen können ein Trennmittel darstellen und sind somit in einem erheblichen Mehraufwand zu beseitigen.

Raumklima und Feuchtigkeit:

Der Auftragnehmer Parkett- und Bodenbelagarbeiten hat die Prüfpflicht hinsichtlich des Raumklimas. Neben den üblichen Messungen (Raumlufttemperatur, Bodentemperatur und relative Luftfeuchtigkeit) sind auch hier Sichtprüfungen in jedem Fall sinnvoll. Wenn sich, wie auf Bild 9 dargestellt, bereits offensichtliche Hinweise auf ungeeignete raumklimatische Bedingungen oder Feuchtigkeit im Bau ergeben, so sind in jedem Fall Bedenkenanmeldungen eine Pflicht, in diesem Fall mit Sicherheit auch in Verbindung mit einer Baubehinderungsanzeige.

Bild9
Bild 9

Weitergehend gehören selbstverständlich auch die Feuchtigkeitsmessungen am Untergrund dazu. Auch bei erhöhter Feuchtigkeit im Untergrund sind in jedem Fall Bedenken geltend zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Auftragnehmer ggf. nach BGB auch eine Leistungsverweigerungspflicht hat, falls er gezwungen werden soll, auf einen feuchten Estrich zu verlegen. Was durch ungeeignete raumklimatische Bedingungen und Feuchtigkeit aus dem Untergrund entstehen kann, zeigt eindrucksvoll das Bild 10 am Beispiel einer Holzpflasterebene.

Bild10
Bild 10

Nicht genügend fester, zu poröser und zu raue Oberfläche des Untergrundes:

Die Prüfpflichten hinsichtlich der Oberfläche des Untergrundes beziehen sich zum einen auf die Festigkeit, Porosität und eine ggf. raue Oberfläche, aber auch auf Restschichten. Das Bild 11 zeigt „labile“ Zonen auf der Oberfläche eines Zementestrichs im Rahmen der Gitterritzprüfungen und Drahtbürstenbehandlung.

Bild11
Bild 11

Bild 12 hingegen zeigt Restschichten auf der Oberfläche eines Untergrundes, welche keine feste und dauerhafte Arretierung zum Untergrund hingehend aufweisen und hieraus resultierend labile Zonen und Trennlagen darstellen.

Bild12
Bild 12

Beide Sachverhalte machen eine Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer Bodenbelag- und Parkettarbeiten erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich beim Abschleifen eines Estrichs herausstellt, dass die Schleifarbeiten sprichwörtlich „kein Ende nehmen“, siehe hierzu Bild 13.

Bild13
Bild 13

Ungeeignete Materialien:

Werden von Herstellern Materialien, z.B. im Rahmen von Klebstoffempfehlungen (Bodenbelag und Klebstoff) empfohlen, so sollen diese selbstverständlich auch miteinander technisch funktionieren. Werden keine Klebstoffempfehlungen abgegeben, kann es ggf. Aufgabe des Auftragnehmers Bodenbelagarbeiten sein, die Eignung der Materialien (Bodenbelag und Klebstoff) hinsichtlich einer festen und dauerhaften Klebung zu prüfen. Andernfalls können auch nicht ideal aufeinander abgestimmte Materialien zu Fußbodenschäden führen, wie Bild 14 verdeutlicht.

Bild14
Bild 14

Dasselbe kann auch passieren, wenn z.B. Bodenbeläge hinter Schaufenstern direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden, jedoch hinsichtlich dem Maßänderungsverhalten bei Wärmeeinwirkung hierfür definitiv nicht geeignet sind, vgl. Bild 15.

Bild15
Bild 15

Planung/Vorgewerke:

Häufig werden dem Boden- und Parkettleger in der Praxis keine genauen Vorgaben gemacht.

Im Rahmen der Ausführung stellt sich dann heraus, dass Bauteile (z.B. Türen) nicht passen und Unebenheiten oder Abweichungen von der Winkeltoleranz durch übliche Spachtelarbeiten nicht in einem ausreichendem Maße egalisiert bzw. berücksichtigt werden können. Auch hier ist eine Bedenkenanmeldung ggf. Pflicht, da später durch den Nutzer/Auftraggeber bzw. Bauherrn ggf. die Abnahme verweigert wird, da nicht passende Türen oder optische Beeinträchtigungen vorliegen.

Bild 16 zeigt eindrucksvoll Unregelmäßigkeiten innerhalb einer PVC-Bodenbelagebene, welche dann zu nicht passgenauen Türen führen.

Bild16
Bild 16

Fazit:

Bei den Prüf- und Hinweispflichten handelt es sich für den Auftragnehmer Bodenbelag- und Parkettarbeiten um eine so genannte „Pflichtaufgabe“.

Selbstverständlich können diese Prüf- und Hinweispflichten in der Praxis auch als Bürde empfunden werden. Aus der Verantwortung für die Prüf- und Hinweispflichten kann sich der Auftragnehmer Bodenbelag- bzw. Parkettarbeiten jedoch nicht entziehen. Zum einen hat er das Recht Bedenken geltend zu machen, um sich selbst vor Fußbodenschäden und Regressansprüchen zu schützen. Zum anderen hat er jedoch auch die Pflicht Bedenken anzumelden, um seinen Auftraggeber vor gleichen Schaden zu bewahren. In der Praxis ist zu beachten, dass Bedenkenanmeldungen häufig zur Folge haben, dass sich die Bauleistungen verzögern und ggf. Nachträge formuliert werden müssen.

Dies führt nicht zwangsläufig dazu, dass sich auch der Fertigstellungstermin nach hinten verschiebt. Aus den zuvor genannten Gründen kann im Rahmen von Bedenkenanmeldungen auch eine Baubehinderungsanzeige erforderlich sein. Und es ist in jedem Fall zu beachten, dass Bedenken gegen die Art der Ausführung ggf. auch eine Pflicht zur Leistungsverweigerung beinhalten. Dies gilt z.B., wenn der Auftragnehmer Bodenbelag- und Parkettarbeiten gezwungen werden soll, auf einen nassen/zu feuchten Untergrund zu verlegen. Mit dem abschließenden Bild 17 möchte der Verfasser auf „ironische“ Art und Weise nochmals drauf hinweisen, dass Bedenkenanmeldungen immer sachlich und korrekt mit dem Auftraggeber besprochen werden sollten.

Bild17
Bild 17

Der Auftraggeber ist in den seltensten Fällen ein „Fußbodenfachmann“, so dass häufig Missverständnisse vorprogrammiert sind.

In diesem Zusammenhang gilt:

„Der Ton macht die Musik!“

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